Compass Building, Al Shohada Road
AL Hamra Industriezone-FZ
Ras Al Khaimah, Vereinigte Arabische Emirate
HINWEIS EU-RATSVERORDNUNG 889/2002
Handelt es sich bei der Fluggesellschaft um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, so regelt die Verordnung 2027/97 des Rates, geändert durch die EU-Verordnung 889/2002, die Haftung dieser Fluggesellschaft.
MITTEILUNG VERORDNUNG 261/2004 DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION
Handelt es sich bei der Fluggesellschaft um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, so kann die Verordnung 261/2004 des Rates der EU zur Festlegung gemeinsamer Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen auf den Flug Anwendung finden.
HINWEIS: HAFTUNG DER WARSCHAUER UND MONTREALER ABKOMMEN FÜR GEPÄCK, FRACHT, VERLETZUNG ODER TOD
Der Flug kann dem Internationalen Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr in seiner jeweils gültigen Fassung (das „Warschauer Abkommen“) in seiner geänderten und ergänzten Fassung und/oder den Regeln und Vorschriften des am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens von Montreal zur Vereinheitlichung bestimmter Regeln für die internationale Beförderung in Montreal unterliegen. Diese Regeln und Beschränkungen gelten, soweit das Warschauer Abkommen und/oder das Montrealer Übereinkommen anwendbar sind, für die von der Fluggesellschaft durchgeführten Flüge.
A) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die Allgemeinen Geschäftsbedingungen) legen die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Luftchartermaklerdienstleistungen und damit verbundenen Dienstleistungen durch den Vertreter des Charterers an den Charterer fest (wie im Chartervertrag festgelegt).
B) Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in ihrer Gesamtheit in jeden Chartervertrag aufgenommen, sofern nicht anders angegeben.
C) Durch die Annahme dieser Vereinbarung auf andere Weise (insbesondere durch mündliche oder schriftliche Bestätigung des Fluges und/oder durch Zahlung des Preises) bestätigt der Charterer, dass er diesen Vertrag allen Passagieren vorgelegt hat und dass sie ihn akzeptiert haben. Der Charterer veranlasst alle Passagiere, die Bedingungen dieser Vereinbarung einzuhalten.
D) Alle Anfragen, die der Charterer und/oder die Passagiere im Rahmen dieser Vereinbarung an die Fluggesellschaft richten, sind über den Vertreter des Charterers zu stellen.
E) Änderungen dieser Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie vom Vertreter des Charterers schriftlich vereinbart wurden.
F) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen eines Chartervertrags und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Chartervertrag Vorrang.
Vereinbarung
bezeichnet die Vereinbarung zwischen dem Charterer und dem Vertreter des Charterers über die Erbringung von Luftchartermaklerdienstleistungen durch den Charterervertreter, die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, alle Charterverträge sowie deren Anlagen und Zeitpläne umfasst.
Flugzeug
bezeichnet das Flugzeug (oder ein geeigneter Ersatz), das in Verbindung mit einem Flug betrieben wird.
Spediteur
bezeichnet jedes kommerzielle Luftfahrtunternehmen oder Luftfahrzeugbetreiber, das ausgewählt wurde, um das Flugzeug für die Dauer der Charter bereitzustellen.
Charta
bezeichnet die Charterung des Flugzeugs durch den Charterer, wie vom Vertreter des Charterers vereinbart und gemäß den hierin enthaltenen Bedingungen.
Charter-Preis
bezeichnet den Preis der Charter, wie er im Chartervertrag festgelegt ist.
Chartervertrag
bezeichnet die Charterdetails im Wesentlichen in Form des diesbezüglichen Zeitplans.
Charterer
bezeichnet die juristische Person oder natürliche Person, die den/die Flug (e) entweder auf eigene Rechnung als Passagier oder auf Rechnung eines oder mehrerer dritter Passagiere bucht.
Vertreter des Charterers
bedeutet Aeropartner FZ-LLC
Check-In-Zeit
die im Chartervertrag angegebene oder dem Charterer vom Vertreter des Charterers auf andere Weise mitgeteilte Zeit oder Zeiten.
Abflugszeit
bezeichnet die Abflugzeit der Flüge, wie sie im Chartervertrag festgelegt oder dem Charterer anderweitig vom Vertreter des Charterers mitgeteilt wurde.
Flug
bezeichnet die Flüge, die in jedem Chartervertrag beschrieben sind oder die dem Charterer auf andere Weise vom Vertreter des Charterers mitgeteilt wurden.
Höhere Gewalt
bezeichnet jedes Ereignis, auf das eine Partei keinen Einfluss hat, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) höhere Gewalt, Explosionen, Revolutionen, Terrorakte, Entführungen, Aufstände, Unruhen, Unruhen, Unruhen, Krieg, nationale oder lokale Notfälle, Regierungsakte, Aussperrung, Streik, Arbeitskampf oder Aktion, Feuer, Blitzschlag, Überschwemmung, Embargos, Quarantäne, Beschlagnahme eines Flugzeugs oder einer Ladung, Handlungen oder Unterlassungen Dritter und extreme Wetterbedingungen, Unfälle oder Ausfall des Flugzeugs, der Triebwerke oder anderer Teile davon oder der in Verbindung damit verwendeten Maschinen oder Geräte.
Passagier
bezeichnet jede Person außer Mitgliedern der Besatzung, die mit Zustimmung der Fluggesellschaft in einem Flugzeug befördert wird oder befördert werden soll.
Verkehrsdokumente
alle Passagiertickets, Gepäckschecks, Flugrechnungen und andere Dokumente, die gemäß den geltenden internationalen Konventionen oder anderen geltenden Gesetzen erforderlich sind.
Soweit es der Kontext zulässt, schließt die Verwendung des Singulars in diesem Dokument den Plural ein und umgekehrt, und die Verwendung des männlichen Personalpronomens muss beide Geschlechter einschließen.
Sofern nicht anders angegeben, ist der Begriff „oder“ nicht ausschließlich und „einschließen“, „einschließlich“ und „insbesondere“ sind nicht einschränkend.
2.1 Der Vertreter des Charterers erklärt sich damit einverstanden, dem Charterer gemäß den Anforderungen und Bedingungen dieser Vereinbarung Maklerdienste für Flugzeugcharter anzubieten.
2.2 Der Bevollmächtigte des Charterers ist für die Beschaffung eines geeigneten Flugzeugs von der Fluggesellschaft zur Charterung gemäß den Anforderungen des Charterers verantwortlich.
2.3 Der Charterer erklärt sich damit einverstanden, dass die Beförderung von der Fluggesellschaft erbracht wird und dass die Fluggesellschaft die ausschließliche Verantwortung für die Wartung und den Betrieb des Flugzeugs für die Dauer der Charter trägt. Der Charterer erklärt sich damit einverstanden, dass die Besatzung als Vertreter des Charterers ohne Genehmigung der Fluggesellschaft die Bediensteten und Vertreter der Fluggesellschaft ist und nur befugt ist, Bestellungen der Fluggesellschaft entgegenzunehmen, sofern die Fluggesellschaft nichts anderes vereinbart und schriftlich festgehalten hat.
2.4 Der Bevollmächtigte des Charterers sorgt dafür, dass die Fluggesellschaft das für die Charter ordnungsgemäß bemannte, gewartete, ausgerüstete und betankte Flugzeug gemäß den Gesetzen und Vorschriften des Staates, in dem das Flugzeug registriert ist, und allen anderen geltenden Gesetzen und Vorschriften zur Verfügung stellt.
2.5 Die Beförderung durch den Beförderer unterliegt den Beförderungsbedingungen, die von Zeit zu Zeit in den Verkehrsdokumenten des Beförderers enthalten sind oder auf die in diesen Bezug Bezug genommen wird, einschließlich seiner eigenen Beförderungsbedingungen.
3.1. Der Charterpreis ist im Chartervertrag festgelegt und beinhaltet, sofern nicht anders angegeben, Treibstoff, Öl, Wartung, Landung, Sicherheit, Pro-Kopf-Gebühren, Flugsicherungsgebühren, Hangarage, Parkplatz, Bodenabfertigung, alle Lizenzgebühren, Abfertigungsgebühren, Lizenzgebühren und Gebühren für die Nichtbeanstandung, Gebühren für die Gepäckkontrolle sowie die Vergütung und die Ausgaben des Charterers für die Besatzung und das Kabinenpersonal der Fluggesellschaft.
3.2. Der Charterpreis basiert auf den Treibstoffkosten und anderen Variablen zum Zeitpunkt des Chartervertrags. Dementsprechend unterliegt der Charterpreis den Zuschlägen, die von der Fluggesellschaft für Treibstoff-, Versicherungs- oder Währungsschwankungen erhoben werden.
3.3. Der Charterpreis beinhaltet keine zusätzlichen Dienstleistungen, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) vom Charterer oder den Passagieren angeforderte Änderung des Reiseziels, Verbindungen zu und von Flughäfen, Bodenunterkünfte, Bodentransporte der Passagiere (Limousine, Taxi usw.), Satellitentelefonanrufe und Internet (falls im Flugzeug verfügbar), Sonderverpflegung, Enteisung, zusätzliche Versicherungsprämien, Sonderreinigung, falls erforderlich, und Kabinenschäden gehen ausschließlich zu Lasten des Charterers, sofern im Chartervertrag nichts anderes angegeben ist.
3.4. Die zusätzlichen Dienstleistungen werden dem Charterer zusätzlich in Rechnung gestellt und sind vom Charterer sofort nach Erhalt der entsprechenden Rechnungen vom Vertreter des Charterers zu zahlen.
3.5. Der Charterpreis, die zusätzlichen Dienstleistungen und alle anderen in dieser Vereinbarung vorgesehenen Gebühren verstehen sich ohne Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer, die vom Charterer zusätzlich zum geltenden Satz zu zahlen sind.
4.1. Der Charterer zahlt dem Vermittler den Charterpreis und alle anderen im Chartervertrag genannten Beträge zu dem im Chartervertrag angegebenen Zeitpunkt und in der im Chartervertrag angegebenen Währung ohne Aufrechnung, Abzug oder Gegenforderung.
4.2. Für den Fall, dass zusätzliche Dienstleistungen angefordert werden, die über die im Chartervertrag vorgesehenen hinausgehen, und der Vertreter des Charterers sich bereit erklärt, diese Dienstleistungen zu erbringen, stellt der Vertreter des Charterers separate Rechnungen für diese Dienstleistungen aus, deren Zahlungsbedingungen in der Rechnung aufgeführt sind.
4.3. Für den Fall, dass der Charterer verpflichtet ist, einen Teil einer Zahlung, die er im Rahmen dieser Vereinbarung an den Vertreter des Charterers zu zahlen hat, einzubehalten oder davon abzuziehen, hat er den zusätzlichen Betrag zu zahlen, der erforderlich ist, damit der Vertreter des Charterers nach erfolgter Einbehaltung oder Abzug den vollen Betrag dieser Zahlung vom Charterer erhält.
4.4. Der Zeitpunkt der Zahlung ist in dieser Vereinbarung von entscheidender Bedeutung. Der Vertreter des Charterers kann, unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsbehelfe aus diesem Vertrag, diesen Vertrag ohne Haftung gegenüber dem Charterer kündigen, falls die Zahlungen nicht zu den angegebenen Terminen erfolgen. Der Vertreter des Charterers ist auch berechtigt, vom Charterer alle vom Beförderer erhobenen Stornogebühren zurückzufordern.
4.5. Wenn aus irgendeinem Grund eine Zahlung, die dem Vermittler des Charterers gemäß dieser Vereinbarung geschuldet wird, nicht am Fälligkeitstag geleistet wird, hat der Charterer ungeachtet der Rechte des Charterers gemäß Ziffer 4.3 dem Vermittler des Charterers einfache Zinsen auf den noch nicht gezahlten Betrag in Höhe von 8% pro Jahr über dem geltenden Basiszinssatz von Slovenskás poriteľňa, a. s. vom Fälligkeitsdatum bis zum Zahlungsdatum zu zahlen.
5.1. Der Vertreter des Charterers sorgt dafür, dass der Beförderer die Verkehrsdokumente und alle anderen erforderlichen Dokumente im Zusammenhang mit der gemäß diesem Vertrag durchgeführten Beförderung zur Verfügung stellt, und der Charterer stellt dem Vertreter des Charterers alle notwendigen Informationen und Unterstützung zur Verfügung, um diese Dokumente so schnell wie möglich nach Abschluss dieses Vertrags auszufüllen, und in jedem Fall so rechtzeitig, dass sie für die Ausstellung an die Passagiere ausgefüllt werden können.
5.2. Alle Flüge sind an die Bedingung geknüpft, dass (i) die entsprechende Lufttransportlizenz, die der Fluggesellschaft von der zuständigen Behörde erteilt wurde, und (ii) allen weiteren Genehmigungen oder Registrierungen, die für die Durchführung des Fluges erforderlich sind, unabhängig davon, ob sie nach den Gesetzen oder Vorschriften des Staates, in dem das Flugzeug registriert ist, oder eines anderen Staates, in den das Flugzeug geflogen wird, erforderlich sind, und unterliegen diesen Bedingungen. Flug.
5.3. Der Charterer stellt sicher, dass die Passagiere und ihr Gepäck sowie jegliche Fracht spätestens zur Check-in-Zeit am angegebenen Check-In-Punkt am Abflughafen ankommen und dass alle Passagiere über alle erforderlichen Verkehrsdokumente, Ausweispapiere, Pässe, Visa und andere Dokumente verfügen, die von der Fluggesellschaft und den Behörden der Abflug-, Transit- und Ankunftsstaaten des Fluges für den Transport von ihnen, ihrem Gepäck und jeglicher Fracht benötigt werden.
5.4. Falls ein Passagier des Charterers nicht rechtzeitig ankommt, um auf dem Flug befördert zu werden (ungeachtet aller Bemühungen des Bevollmächtigten des Charterers, den Flug gemäß Klausel 6.2 neu zu planen), übernehmen der Vertreter des Charterers und/oder die Fluggesellschaft keinerlei Haftung gegenüber dem Charterer oder diesem Passagier. Wenn die Fluggesellschaft nach eigenem Ermessen dafür sorgt, dass ein solcher Passagier auf einem anderen Flug oder einer anderen Route befördert wird, zahlt der Charterer auf Anfrage an den Vertreter des Charterers den zusätzlichen Betrag, den der Vertreter des Charterers für jeden dieser Passagiere angeben kann, um die von der Fluggesellschaft erhobenen zusätzlichen Gebühren abzudecken.
5.5. Für den Fall, dass einem Passagier des Charterers die Einreise an einem Zielflughafen verweigert wird, stellt der Charterer den Vertreter des Charterers, seine leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Vertreter von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Ausgaben, Schäden und Verlusten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf direkte, indirekte oder Folgeschäden, Gewinnverlust, Rufverlust und alle Zinsen, Strafen und Rechtskosten (berechnet auf eine vollständige Entschädigung) frei. Grundlage) und alle anderen angemessenen professionellen Kosten und Auslagen), die dem Vertreter des Charterers in diesem Zusammenhang entstehen ( einschließlich, aber nicht beschränkt auf Gebühren, Strafen, Abgaben oder andere Kosten, die von der Fluggesellschaft erhoben und an den Vertreter des Charterers weitergegeben werden) oder aller Vorkehrungen, die die Fluggesellschaft und/oder der Vertreter des Charterers getroffen haben, um diesen Passagier in das Land zurückzubringen, aus dem der Passagier ursprünglich befördert wurde.
6.1. Für den Fall, dass:
6.1.1. Jedes Flugzeug, das für die Durchführung eines Fluges erforderlich ist, von Dritten (ob rechtmäßig oder nicht) festgenommen wird (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Inhaftierung durch eine Luftfahrt- oder Flughafenbehörde, eine Überflugbehörde oder durch Pfandrecht, Mietanforderung oder auf andere Weise); oder
6.1.2. wenn die Fluggesellschaft einen Administrator, Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Treuhänder oder eine andere ähnliche Person hat, die für einen Teil oder das gesamte Vermögen oder Geschäft der Fluggesellschaft zuständig ist und die Fluggesellschaft daher nicht in der Lage ist, die Flüge zu den gleichen Kosten für die Fluggesellschaft durchzuführen; oder
6.1.3. Wenn die Fluggesellschaft zahlungsunfähig wird, eine freiwillige Liquidation einleitet oder zwangsweise liquidiert wird, muss der Bevollmächtigte des Charterers angemessene Anstrengungen unternehmen, um eine alternative Fluggesellschaft für die Durchführung der Flüge zu finden, die durch das Eintreten eines der oben genannten Ereignisse betroffen sein könnten.
6.2 Wenn ein Flug über die geplante Abflugzeit hinaus verspätet ist oder werden wird, weil der Charterer oder ein Passagier seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt oder aufgrund einer anderen Handlung oder Unterlassung des Charterers oder eines Passagiers, in allen Fällen, die nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen sind oder auf andere Weise nicht außerhalb der Kontrolle des Charterers oder eines Passagiers liegen, wird der Vertreter des Charterers angemessene Anstrengungen unternehmen, um Vereinbarungen mit dem Die Fluggesellschaft muss den betroffenen Flug neu planen, vorausgesetzt, dass der Charterer den Vertreter des Charterers entschädigt in Bezug auf Verluste, die dem Vertreter des Charterers aufgrund einer solchen Verzögerung entstehen, oder für erhöhte Gebühren, die dem Vertreter des Charterers in Rechnung gestellt werden.
6.3 Wenn der Vertreter des Charterers nicht in der Lage ist, mit der Fluggesellschaft Vereinbarungen zur Neuplanung des betroffenen Fluges zu treffen, behält sich der Vertreter des Charterers unter diesen Umständen das Recht vor, den Chartervertrag in Bezug auf den betroffenen Flug zu kündigen und dem Charterer die im Chartervertrag oder auf andere Weise vom Vertreter des Charterers dem Charterer mitgeteilten Stornierungsgebühren in Rechnung zu stellen.
Im Falle einer Verspätung (mit Ausnahme einer Verspätung aus technischen Gründen, für die die Fluggesellschaft verantwortlich und haftbar ist), einer Abweichung oder Umleitung eines Fluges ist der Charterer allein verantwortlich für alle Unterkünfte, Erfrischungen, Mahlzeiten, Transport oder andere zusätzliche Kosten, Ausgaben, Verluste, Schäden oder Verbindlichkeiten jeglicher Art, die den Passagieren des Charterers entstehen, unabhängig davon, wo und wie diese entstehen. Alle diese Kosten, Ausgaben, Verluste, Schäden oder Verbindlichkeiten, die dem Beförderer entstehen, werden vom Charterer auf Anfrage an den Vertreter des Charterers erstattet.
Der Charterer kann einen Flug gemäß dieser Vereinbarung jederzeit vor Abflug durch eine schriftliche Mitteilung an den Vertreter des Charterers stornieren, vorbehaltlich der Stornogebühren, die im Chartervertrag festgelegt sind oder dem Charterer auf andere Weise vom Vertreter des Charterers mitgeteilt wurden.
6.4. Eine teilweise Stornierung (insbesondere, wenn der Chartervertrag mehrere Flüge betrifft, keine Stornierung eines Fluges) ist zu keinem Zeitpunkt möglich, außer mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bevollmächtigten des Charterers (die insbesondere von der Zustimmung der Fluggesellschaft abhängig ist). Im Falle einer teilweisen Stornierung bleibt der volle Preis (und alle anderen vom Charterer und/oder den Passagieren im Rahmen dieser Vereinbarung geschuldeten Beträge) fällig und zu zahlen, und kein Teil davon wird vom Vertreter des Charterers erstattet.
6.5. Die Stornogebühren variieren je nach Fluggesellschaft und durchzuführenden Flügen. Der Vertreter des Charterers wird sich nach besten Kräften bemühen, die von der Fluggesellschaft erhobenen Stornogebühren so gering wie möglich zu halten. Der Charterer erkennt jedoch an, dass diese Gebühren auf die Gebühren des Vermittlers zwischen dem Vermittler des Charterers und dem Charterer erhoben werden, eine echte Vorabschätzung des Verlusts darstellen, den der Chartereragent erleiden wird, und in keiner Weise eine Strafe darstellen.
6.6. Die Stornogebühren der Fluggesellschaft sind auf Anfrage erhältlich.
7.1. Es liegt im alleinigen Ermessen des Flugkapitäns, was die Vorbereitung der beförderten Ladung und deren Verteilung sowie das Flugzeug für den Flug betrifft, unabhängig davon, ob ein Flug unternommen oder abgebrochen werden soll und ob er einmal von der vorgeschlagenen Route abgewichen wird, wo die Landung erfolgt, und alle anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flugzeugs, und der Charterer akzeptiert alle diese Entscheidungen als endgültig und verbindlich.
7.2. Das gesamte Boden- und Betriebspersonal, einschließlich des Kabinenpersonals, ist nur berechtigt, Bestellungen des Beförderers entgegenzunehmen, es sei denn, es wurde zuvor eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit der Fluggesellschaft eingeholt, wonach bestimmte definierte Anweisungen von diesem Personal des Charterers akzeptiert werden können.
7.3. Vorbehaltlich der Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft ist der Kapitän des Flugzeugs berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Passagiere und des Flugzeugs als notwendig erachtet werden, um die Sicherheit der Passagiere und des Flugzeugs zu gewährleisten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Umleitungen oder Rückflüge den Abflughafen und/oder die Abschiebung des/der betreffenden Passagier (s). Wenn eine solche Maßnahme für notwendig erachtet wird, entschädigt der Charterer den Vertreter des Charterers für alle Verluste, die dem Vertreter des Charterers durch eine solche Ableitung und Entfernung entstehen.
8.1. Für alle Flüge gelten die Zeitnischen, Start-, Überflug-, Lande- und Parkgenehmigungen am Flughafen.
8.2. Die Fluggesellschaft kann jederzeit alle Informationen zu den Flügen ändern, die im Chartervertrag enthalten sind (insbesondere zum Zeitpunkt der Ausstellung des Flugbriefings). Insbesondere:
8.2.1. Die Fluggesellschaft kann den im Chartervertrag und/oder in der Charterbeschreibung angegebenen Flugzeugtyp und/oder das Flugzeugmodell ändern;
8.2.2. Die Fluggesellschaft kann die im Chartervertrag und/oder in der Charterbeschreibung angegebene Abfertigungsstelle wechseln;
8.2.3. Die Abflug- und Ankunftszeiten können von der Fluggesellschaft geändert werden, insbesondere aufgrund von Flughafenslots, Start-, Überflug-, Lande- und Parkgenehmigungen;
8.2.4. Die Flugzeit dient nur zur Information und kann sich insbesondere aufgrund von Wetterbedingungen und Anordnungen der Flugverkehrskontrolle ändern;
8.2.5. Die Route kann vom Beförderer insbesondere aufgrund von Wetterbedingungen oder anderen Betriebsgründen angepasst werden und eine Umleitung oder einen Stopp beinhalten.
Der Vertreter des Charterers übernimmt keine Verpflichtung oder Haftung gegenüber dem Charterer oder den Passagieren, die sich aus oder im Zusammenhang mit den in diesem Artikel dargelegten Einschränkungen ergeben.
Falls ein Passagier ein spezielles Catering von einem Unternehmen wünscht, das kein autorisierter Abfertigungsagent für das Flugzeug ist, übernimmt der Vertreter des Kunden keine Haftung für die vorgeschlagene Ernährung und die Auswirkungen, die diese auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Passagiers haben könnten.
10.1. Die Passagiere müssen die Vorschriften der Fluggesellschaft in Bezug auf Gefahrgut und verbotene Gegenstände einhalten. Solche Vorschriften sind auf Anfrage erhältlich.
10.2. Die Passagiere dürfen Folgendes nicht in ihr Gepäck aufnehmen:
10.2.1. Artikel, die kein Gepäck im Sinne dieser Vereinbarung darstellen;
10.2.2. Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Eigentum an Bord des Flugzeugs zu gefährden, einschließlich Sprengstoffe, komprimierte Gase, ätzende, oxidierende, radioaktive oder magnetisierte Materialien, die sich leicht entzünden, giftig, anstößig oder reizend sind, sowie Flüssigkeiten aller Art (mit Ausnahme von Flüssigkeiten im ungecheckten Gepäck der Passagiere, die während der Reise verwendet werden sollen, sofern Art und Volumen gemäß den geltenden Vorschriften zulässig sind);
10.2.3. Gegenstände, deren Beförderung nach den geltenden Gesetzen, Vorschriften oder Anordnungen eines Landes verboten ist, aus, in oder über sie geflogen zu werden; und
10.2.4. Artikel, die nach Ansicht des Beförderers aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe oder ihres Charakters nicht für die Beförderung geeignet sind.
10,3. Wenn ein Passagier im Besitz ist oder wenn sein Gepäck Folgendes beinhaltet:
10.3.1. Waffen aller Art, insbesondere Seitenwaffen;
10.3.2. Munition; oder
10.3.3. Gegenstände, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild oder ihrer Beschaffenheit zu urteilen scheinen, Waffen oder Munition zu sein,
Er muss sie der Fluggesellschaft vor Beginn des Fluges zur Überprüfung vorlegen. Der Charterer und die Passagiere erkennen an und vereinbaren, dass die Fluggesellschaft solche Gegenstände nur dann zur Beförderung annehmen darf, wenn sie gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter als aufgegebenes Gepäck befördert werden.
Der Charterer und die Passagiere erkennen an und vereinbaren, dass die Fluggesellschaft berechtigt ist, jeden Passagier aufzufordern, eine Durchsuchung seiner Person und seines Gepäcks zuzulassen, und das Gepäck des Passagiers in seiner Abwesenheit durchsuchen kann, wenn der Passagier nicht verfügbar ist, um eine solche Genehmigung einzuholen, um festzustellen, ob er im Besitz von Gegenständen ist oder ob sein Gepäck Gegenstände enthält, die gemäß diesem Artikel oder den Vorschriften der Fluggesellschaft in Bezug auf gefährliche Güter und verbotene Gegenstände verboten sind. Wenn der Passagier einer solchen Aufforderung nicht nachkommen will, kann die Fluggesellschaft die Beförderung des Passagiers oder seines Gepäcks verweigern, und in diesem Fall übernimmt der Vertreter des Charterers keine Haftung gegenüber dem Passagier oder dem Charterer.
11,1. Weder der Vertreter des Charterers noch der Charterer haften einander gegenüber für die Nichterfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung aufgrund höherer Gewalt.
11.2. Der Charterer entschädigt den Vertreter des Charterers, seine leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Vertreter von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Ausgaben, Schäden und Verlusten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf direkte, indirekte oder Folgeschäden, Gewinnverlust, Reputationsverlust und alle Zinsen, Strafen und Rechtskosten (berechnet auf der Grundlage einer vollständigen Entschädigung) sowie aller anderen angemessenen professionellen Kosten und Ausgaben), die erlitten oder entstanden sind und entstehen durch oder in Verbindung mit:
11.2.1. Verletzung oder fahrlässige Erfüllung oder Nichterfüllung dieser Vereinbarung durch den Charterer; und
11.2.2. die Durchsetzung dieser Vereinbarung; und
11.2.3. alle Ansprüche, die von Dritten gegen den Vertreter des Charterers geltend gemacht werden, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Charter ergeben, soweit diese Ansprüche auf die Verletzung, fahrlässige Erfüllung oder Nichterfüllung oder Verzögerung der Erfüllung dieser Vereinbarung durch den Charterer, seine Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer zurückzuführen sind;
11,3. Der Bevollmächtigte des Charterers ist kein Luftfahrtunternehmen und auch kein Betreiber von Flugzeugen oder Vertreter der Fluggesellschaft und es wird daher nicht davon ausgegangen, dass er Beförderungen, auf die sich dieser Vertrag bezieht, als gemeinsame Fluggesellschaft durchführt.
11,4. Der Charterer erkennt hiermit an und erklärt sich damit einverstanden, dass der Vertreter des Charterers in keiner Weise für die Handlungen, Unterlassungen oder Versäumnisse der Fluggesellschaft oder die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag verantwortlich ist, und verzichtet hiermit auf jegliche Ansprüche gegenüber dem Bevollmächtigten des Charterers und auf Versäumnisse, einschließlich, aber nicht beschränkt auf technische Ausfälle des Flugzeugs, die zu einem Unfall, einer Stornierung oder einer Verspätung führen.
11,5. Nichts in dieser Vereinbarung schränkt die Haftung ein oder schließt sie aus für:
11.5.1. Tod oder Körperverletzung, verursacht durch Fahrlässigkeit; oder
11.5.2. Betrug oder betrügerische Falschdarstellung;
11,6. Vorbehaltlich Klausel 8.5 haftet der Vertreter des Charterers gegenüber dem Charterer nicht, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), wegen Verletzung gesetzlicher Pflichten oder auf andere Weise, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, für:
11.6.1. Gewinnverlust;
11.6.2. Umsatz- oder Geschäftsverlust;
11.6.3. Verlust von Vereinbarungen oder Verträgen;
11.6.4. Verlust erwarteter Einsparungen;
11.6.5. Verlust oder Beschädigung des Firmenwerts;
11.6.6. Nutzungsverlust oder Beschädigung von Software, Daten oder Informationen;
11.6.7. Alle indirekten Verluste oder Folgeschäden.
12,1. Jede Partei (die kündigende Partei) kann diese Vereinbarung mit sofortiger schriftlicher Mitteilung kündigen, wenn:
12.1.1. Die andere Partei begeht einen Verstoß gegen diesen Vertrag, der nicht behoben werden kann oder der, falls abhilfefähig, nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben wird, die die kündigende Partei verlangt, nachdem sie die andere Partei über den Verstoß informiert hat, oder
12.1.2. Die andere Partei ist nicht in der Lage, ihre Schulden zu begleichen (im Sinne von § 123 Insolvenzgesetz 1986, als ob die Worte „wenn dies zur Zufriedenheit des Gerichts nachgewiesen wird“ durch „wenn die kündigende Partei nach vernünftigem Ermessen der kündigenden Partei“ ersetzt würde) oder ein Antrag gestellt oder ein Beschluss zur Liquidation der anderen Partei gefasst oder ein Insolvenzverwalter, Verwaltungsverwalter oder eine ähnliche Person ernannt würde über das gesamte Vermögen, das Unternehmen oder die Vermögenswerte der anderen Partei oder einen wesentlichen Teil davon; oder eine andere Partei trifft eine freiwillige Vereinbarung im Sinne von Abschnitt 253 Insolvenzgesetz 1986 oder die andere Partei wird zahlungsunfähig oder kann ihre Schulden auf andere Weise nicht bezahlen; oder ein ähnliches Ereignis wie in dieser Klausel 9.1.2 tritt in Bezug auf die andere Partei in einem Gebiet ein, dessen Gerichtsbarkeit die andere Partei unterliegt.
12,2. Die Kündigung dieser Vereinbarung erfolgt unbeschadet aller Rechte oder Rechtsmittel, die einer Partei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung zur Verfügung stehen, sowie aller Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten, die einer Partei entstanden sind. Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, sind die Parteien nach der Kündigung nicht verpflichtet, ihren Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung weiter nachzukommen, mit Ausnahme aller Verpflichtungen, die nach der Kündigung ausdrücklich gelten.
12,3. Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen in dieser Vereinbarung gilt, dass im Falle einer Kündigung durch den Vertreter des Charterers und vorbehaltlich der Zahlung des Charterpreises und aller anderen im Zusammenhang mit der Charter fälligen Beträge, jede Fluggesellschaft alle Reisen, die vom Charterer vor dem Datum des Inkrafttretens der Kündigung geplant wurden, berücksichtigt und veranlasst, diese durchzuführen.
13,1. Jede Mitteilung, die im Rahmen dieser Vereinbarung erforderlich ist, bedarf der Schriftform und gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie an der hier angegebenen Adresse der Partei, an die sie zu richten ist, hinterlassen oder per Post oder Telefax erster Klasse gesendet wird. Eine solche Mitteilung gilt als zugestellt, wenn sie an der Adresse der zuzustellenden Partei ausgehändigt oder dort hinterlassen wird und wenn sie an dem Tag (der kein Sonntag oder Feiertag ist), der auf den Tag der Absendung folgt, per Post zugestellt wird, oder wenn sie am Tag der Absendung der Faxnachricht per Telefax zugestellt wird.
13,2. Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung und Vereinbarung zwischen den Parteien oder einer von ihnen im Zusammenhang mit der hier beschriebenen Charter des Flugzeugs dar.
13,3. Keine andere Person als eine Partei dieser Vereinbarung darf diese Vereinbarung gemäß dem Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 durchsetzen.
13,4. Keine Partei hat sich auf eine Garantie oder Zusicherung einer anderen Partei verlassen, es sei denn, dies ist ausdrücklich in dieser Vereinbarung angegeben oder darauf verwiesen.
13,5. Gegen den Vertreter des Charterers können keine Ansprüche in Bezug auf Zusicherungen, Gewährleistungen, Schadenersatz oder auf andere Weise geltend gemacht werden, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Charter des Flugzeugs ergeben, es sei denn, eine solche Zusicherung, Garantie oder Entschädigung ist ausdrücklich in dieser Vereinbarung enthalten oder enthalten.
13,6. Änderungen dieser Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von bevollmächtigten Unterzeichnern im Namen beider Parteien unterzeichnet wurden.
13,7. Kein Versäumnis des Bevollmächtigten des Charterers, ein Recht, eine Befugnis oder ein Vorrecht im Rahmen dieser Vereinbarung auszuüben, und keine Verzögerung durch den Vertreter des Charterers bei der Ausübung eines Rechts, einer Befugnis oder eines Privilegs gilt als Verzicht auf diese Rechte, Befugnisse oder Privilegien, noch schließt eine einzelne oder teilweise Ausübung eines Rechts, einer Befugnis oder eines Privilegs aus. Die hierin gewährten Rechte und Rechtsbehelfe sind kumulativ und schließen keine gesetzlich vorgesehenen Rechte oder Rechtsbehelfe aus.
13,8. Der Charterer ist nicht berechtigt, die Vorteile dieser Vereinbarung ohne den Vertreter des Charterers abzutreten.
13,9. Der Verzicht einer Partei auf eine Verletzung oder Nichteinhaltung einer Bestimmung dieser Vereinbarung durch die andere Partei ist nicht als Verzicht auf einen nachfolgenden Verstoß gegen dieselbe oder eine andere Bestimmung auszulegen, noch gilt eine Verzögerung oder Unterlassung einer Partei bei der Ausübung oder Inanspruchnahme von Rechten, Befugnissen oder Privilegien, die sie im Rahmen dieser Vereinbarung hat oder haben könnte, als Verzicht auf Rechte, Befugnisse oder Privilegien dieser Partei.
13,10. Diese Vereinbarung und alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit ihr oder ihrem Gegenstand oder ihrer Entstehung ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), unterliegen dem Recht von England und Wales und sind entsprechend auszulegen.
13,11. Jede Partei erklärt sich unwiderruflich und zum alleinigen Vorteil des Bevollmächtigten des Charterers damit einverstanden, dass, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen, die Gerichte von England und Wales die ausschließliche Zuständigkeit für alle Streitigkeiten oder Ansprüche haben, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder ihrem Gegenstand oder Abschluss ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche). Nichts in dieser Klausel schränkt das Recht des Bevollmächtigten des Charterers ein, vor einem anderen zuständigen Gericht Verfahren gegen den Charterer einzuleiten, noch schließt die Einleitung von Verfahren in einer oder mehreren Gerichtsbarkeiten die Einleitung von Verfahren in anderen Gerichtsbarkeiten aus, unabhängig davon, ob gleichzeitig oder nicht, soweit das Recht dieser anderen Gerichtsbarkeit dies zulässt. Auf Anfrage des Bevollmächtigten des Charterers muss der Charterer eine Adresse in England und Wales angeben, an der die Zustellung erfolgen kann.
13,11. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich aller Fragen zu seinem Bestehen, seiner Gültigkeit oder seiner Kündigung, werden nach den LCIA-Regeln, die durch Bezugnahme in diese Klausel als aufgenommen gelten, durch ein Schiedsverfahren geklärt und endgültig beigelegt.
13,1,1. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt einen.
13.11.2. Der Sitz oder der gesetzliche Ort des Schiedsverfahrens ist das Vereinigte Königreich.
13,11.3. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Englisch.
13,11,4. Das für den Vertrag geltende Recht ist das materielle Recht von England und Wales.
13,11,5. Diese Vereinbarung kann in einer beliebigen Anzahl von Ausfertigungen unterzeichnet werden, von denen jede ein Original ist, aber diese Gegenstücke bilden zusammen nur ein und dieselbe Urkunde.